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Pflicht-Substantiierung

Sekundärrohstoff"

§ 5 UWG, Anhang I Nr. 2 UCPD i.d.F. EU 2024/825 (EmpCo)

Was bedeutet das?

Der Begriff „Sekundärrohstoff“ bezeichnet Materialien, die aus Abfällen oder Nebenprodukten durch Recycling oder Aufbereitung gewonnen werden. Ab 27.09.2026 stellt die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) in Verbindung mit § 5 UWG sicher, dass Behauptungen über den Einsatz von Sekundärrohstoffen substanziiert sein müssen. Eine pauschale Angabe „aus Sekundärrohstoff“ ist irreführend, da sie dem Verbraucher keine konkrete Information über den tatsächlichen Anteil oder die Herkunft des recycelten Materials liefert. Es ist erforderlich, den genauen Anteil des Sekundärrohstoffes anzugeben und diesen durch geeignete Nachweise wie ISO 14021 oder ein zertifiziertes Massenbilanzsystem zu belegen.

Typische Formulierungen

Was Sie stattdessen schreiben können

Statt „aus Sekundärrohstoff“ konkrete Angaben: „enthält 85 % recyceltes PET, nachweisbar durch Massenbilanzsystem“

Erforderliche Nachweise

Rechtsgrundlage (Originalwortlaut)

Anhang I Nr. 2a UCPD (i.d.F. EmpCo) — Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

DEDeutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde."
ENEnglish (Official Journal, EN version)aufklappen
Displaying a sustainability label that is not based on a certification scheme or not established by public authorities."
FRFrançais (Journal officiel, version FR)aufklappen
Afficher un label de développement durable qui n'est pas fondé sur un système de certification ou qui n'a pas été mis en place par des autorités publiques."
NLNederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
Het weergeven van een duurzaamheidskeurmerk dat niet op een certificeringsregeling is gebaseerd of niet door overheidsinstanties is ingesteld."
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