„Recycelbar vs. recycelt“
Was bedeutet das?
Die Begriffe „recycelbar“ und „recycelt“ werden im Alltag oft synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche Bedeutungen haben. „Recycelbar“ bedeutet lediglich, dass ein Material theoretisch wiederverwertet werden kann, während „recycelt“ bedeutet, dass es tatsächlich aus Recyclingmaterial hergestellt wurde. Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Substanziierung von Umweltbehauptungen und stellt klar, dass eine Behauptung wie „recycelbar“ ohne Angabe der tatsächlichen Recyclingquote und Sortierfähigkeit irreführend sein kann. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist dies eine unzulässige, vorenthaltene Information. Unternehmen müssen transparent darlegen, welcher Anteil des Produkts tatsächlich aus recyceltem Material besteht und welche Nachweise dafür vorliegen.
Typische Formulierungen
- „Diese Flasche ist recycelbar“ – unzulässig ohne Angabe der tatsächlichen Recyclingquote und Sortierfähigkeit.
- „Hergestellt aus 100 % recyceltem Material“ – zulässig, wenn der Anteil nachweisbar ist (z.B. durch ISO 14021).
- „Unsere Verpackung ist vollständig recycelbar“ – irreführend, wenn die tatsächliche Recyclingquote deutlich niedriger ist.
Erforderliche Nachweise
- DIN SPEC 91446 (PET-Recycling)
- ISO 14021 (Umweltkennzeichnungen)
- DSD-Recyclingquote (Deutschland)
Rechtliche Einordnung
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Verwendet Ihre Website „Recycelbar vs. recycelt“?
Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob Ihre Website betroffen ist.
Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

