„Net Zero 2050“
Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Behauptungen wie „Net Zero 2050“ fallen unter die verschärften Regeln der EmpCo-Richtlinie und sind ab dem 27.09.2026 nur dann zulässig, wenn sie durch einen transparenten und öffentlich zugänglichen Transitionsplan belegt werden. Dieser Plan muss messbare Zwischenziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen (Scope 1+2) enthalten. Fehlt ein solcher Plan, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) unterstreicht die Notwendigkeit der Offenlegung von Berechnungsmethoden und Nachweisen. Eine unabhängige Verifizierung nach ISO 14064-3 ist empfehlenswert, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu erhöhen.
Typische Formulierungen
- „Net Zero 2050“
- „Klimaneutral bis 2050“
- „Wir werden bis 2050 Net Zero erreichen“
Erforderliche Nachweise
- ISO 14064-3 Verifikation
- Science Based Targets Initiative (SBTi)
- Offenlegung des Transitionsplans auf der Unternehmenswebsite
Rechtliche Einordnung
Umweltbezogenes Zukunftsversprechen
Ein Zukunftsversprechen ist KEIN eigener Per-se-Tatbestand. Es ist irreführend, wenn es nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
- Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen.
- Es fehlt ein realistischer Umsetzungsplan oder dessen Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Öffentlich zugänglicher, detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
- Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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