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Umweltbezogenes Zukunftsversprechen

„Paris-konform“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (Umweltaussagen ohne Nachweis) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

Die Behauptung „Paris-konform" oder „1,5-Grad-konform" ist ohne unabhängige Validierung durch die Science Based Targets initiative (SBTi) irreführend und stellt eine fehlende Substanziierung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verstärkt die Anforderungen an Umweltbehauptungen und erfordert einen anerkannten Nachweis. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) erwarten Verbraucher bei regionalen Aussagen eine konkrete, nachvollziehbare Erzeugung. Analog gilt dies für „Paris-konform“: Die Validierung durch die SBTi belegt, dass die Klimaziele des Unternehmens wissenschaftlich fundiert und mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens vereinbar sind. Eine pauschale Behauptung ohne diesen Nachweis ist unzulässig.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Umweltbezogenes Zukunftsversprechen

Ein Zukunftsversprechen ist KEIN eigener Per-se-Tatbestand. Es ist irreführend, wenn es nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD).

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
  • Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen.
  • Es fehlt ein realistischer Umsetzungsplan oder dessen Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Öffentlich zugänglicher, detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
  • Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
  • Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.