„Paris-konform“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (Umweltaussagen ohne Nachweis) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „Paris-konform" oder „1,5-Grad-konform" ist ohne unabhängige Validierung durch die Science Based Targets initiative (SBTi) irreführend und stellt eine fehlende Substanziierung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verstärkt die Anforderungen an Umweltbehauptungen und erfordert einen anerkannten Nachweis. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) erwarten Verbraucher bei regionalen Aussagen eine konkrete, nachvollziehbare Erzeugung. Analog gilt dies für „Paris-konform“: Die Validierung durch die SBTi belegt, dass die Klimaziele des Unternehmens wissenschaftlich fundiert und mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens vereinbar sind. Eine pauschale Behauptung ohne diesen Nachweis ist unzulässig.
Typische Formulierungen
- „Wir sind Paris-konform"
- „1,5-Grad-Pfad eingeschlagen"
- „Unterstützen die Ziele des Pariser Klimaabkommens"
Erforderliche Nachweise
- Science Based Targets initiative (SBTi) Validation
- ISO 14064-1 Verifikation der Emissionsdaten
- Offenlegung des Reduktionspfads auf der Unternehmenswebsite
Rechtliche Einordnung
Umweltbezogenes Zukunftsversprechen
Ein Zukunftsversprechen ist KEIN eigener Per-se-Tatbestand. Es ist irreführend, wenn es nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
- Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen.
- Es fehlt ein realistischer Umsetzungsplan oder dessen Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Öffentlich zugänglicher, detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
- Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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