„Bis 2030 / 2040 / 2050“
Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Zukunftsversprechen wie „Bis 2030 klimaneutral" sind ab September 2026 nur zulässig, wenn ein öffentlicher, extern geprüfter Umsetzungsplan existiert.
Typische Formulierungen
- „Bis 2030 klimaneutral"
- „Net Zero by 2040"
- „Vollständig grün bis 2050"
Erforderliche Nachweise
- SBTi-Validierung
- Öffentlicher Umsetzungsplan mit Meilensteinen
- Jährlicher Fortschrittsbericht
- Externe Prüfung (z.B. TÜV)
Rechtliche Einordnung
Umweltbezogenes Zukunftsversprechen
Ein Zukunftsversprechen ist KEIN eigener Per-se-Tatbestand. Es ist irreführend, wenn es nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
- Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen.
- Es fehlt ein realistischer Umsetzungsplan oder dessen Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Öffentlich zugänglicher, detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
- Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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