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Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

„REACH-konform“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) + EU REACH 1907/2006 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

Die Einhaltung der REACH-Verordnung (EU 1907/2006) ist für alle in der EU hergestellten oder importierten Chemikalien verpflichtend. Die bloße Behauptung „REACH-konform“ stellt ab dem 27.09.2026 eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo dar, da sie einen Trivial-Claim ohne substantielle Information darstellt. Was die Rechtslage für eine belegte Behauptung verlangt, ist die konkrete Angabe, dass das Produkt frei von SVHC (Substanzen von sehr hoher Besorgnis) gemäß der aktuellen REACH-Kandidatenliste ist, sowie der Nachweis durch eine unabhängige Laboranalyse.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.