„Recycelbar“
Anhang I Nr. 4a UCPD, ISO 14021 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
„Recycelbar" muss die tatsächliche Recyclingquote nennen, nicht die theoretische. Auch die Verfügbarkeit der Recyclinginfrastruktur muss berücksichtigt werden.
Typische Formulierungen
- „100 % recycelbare Verpackung"
- „Vollständig recycelbar"
Erforderliche Nachweise
- ISO 14021 Konformität
- DSD/Grüner-Punkt-Daten
- Tatsächliche Quote nach VerpackG
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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