„Scope 1+2“
Was bedeutet das?
Scope 1 umfasst direkte Emissionen aus Quellen, die im Besitz oder unter der Kontrolle des Unternehmens liegen (z.B. Fuhrpark, Heizung). Scope 2 bezieht sich auf indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie (z.B. Strom, Fernwärme). Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft die Anforderungen an die Substantiierung von Umweltbehauptungen, was auch für Angaben zu Scope 1+2 Emissionen gilt. Werden Scope 1+2 Emissionen kommuniziert, ist eine transparente Methodik (GHG Protocol) und idealerweise eine unabhängige Verifizierung (z.B. ISO 14064-1) erforderlich, um Irreführung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu vermeiden. Eine bloße Angabe ohne Kontext oder Nachweis ist nicht ausreichend.
Typische Formulierungen
- „Unsere Scope 1+2 Emissionen wurden um 32 % reduziert (Basisjahr 2020)“
- „Wir messen und reduzieren unsere Scope 1+2 Emissionen gemäß GHG Protocol“
- „Transparente Offenlegung unserer Scope 1+2 Emissionen im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht“
Erforderliche Nachweise
- ISO 14064-1
- GHG Protocol Corporate Standard
- Drittpartei-Audit (z.B. TÜV SÜD, SGS)
Rechtliche Einordnung
Standard bzw. Nachweismethode — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein anerkannter Standard, ein Zertifizierungssystem oder eine Nachweismethode — KEIN Verbotstatbestand. Die Nennung ist zulässig und kann der Substanziierung dienen; problematisch wird erst eine unzutreffende Darstellung von Geltungsbereich, Prüftiefe oder Ergebnis.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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