„Bluewashing“
Was bedeutet das?
Bluewashing bezeichnet die irreführende Kommunikation von Unternehmen, die sich mit Logos der Vereinten Nationen (UN Global Compact, Sustainable Development Goals, UN Women) schmücken, ohne tatsächlich substanzielle Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele umzusetzen. Die bloße Mitgliedschaft im UN Global Compact (UNGC) stellt keine Verifikation nachhaltigen Handelns dar, sondern lediglich eine Selbstverpflichtung. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) ist die Verwendung dieser Logos ohne transparente Offenlegung konkreter Fortschritte und messbarer Ergebnisse als irreführende geschäftliche Handlung zu bewerten. Unternehmen müssen nachweislich darlegen, wie sie zu den beworbenen Zielen beitragen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Typische Formulierungen
- „Wir unterstützen die Sustainable Development Goals (SDGs)"
- UN-Global-Compact-Logo auf der Website ohne Communication-on-Progress
- „Partner der UN für eine bessere Zukunft"
Erforderliche Nachweise
- UNGC Communication-on-Progress (jährlicher Bericht)
- Externes SDG-Reporting (z.B. GRI Standards)
- ISO 14064-1 Verifikation von Nachhaltigkeitskennzahlen
Rechtliche Einordnung
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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