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Alle verbotenen Begriffe
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff

„Bluewashing“

Was bedeutet das?

Bluewashing bezeichnet die irreführende Kommunikation von Unternehmen, die sich mit Logos der Vereinten Nationen (UN Global Compact, Sustainable Development Goals, UN Women) schmücken, ohne tatsächlich substanzielle Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele umzusetzen. Die bloße Mitgliedschaft im UN Global Compact (UNGC) stellt keine Verifikation nachhaltigen Handelns dar, sondern lediglich eine Selbstverpflichtung. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) ist die Verwendung dieser Logos ohne transparente Offenlegung konkreter Fortschritte und messbarer Ergebnisse als irreführende geschäftliche Handlung zu bewerten. Unternehmen müssen nachweislich darlegen, wie sie zu den beworbenen Zielen beitragen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
Rechtsraum
keine
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.