„CO₂-arm“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
„CO₂-arm“ ist eine relative Behauptung und bedarf daher einer klaren Substantiierung, um nicht gegen österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verstoßen. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft die Anforderungen an solche vergleichenden Aussagen. Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo verbietet irreführende vergleichende Aussagen ohne konkreten Vergleichsbasis. Es reicht nicht aus, lediglich von „CO₂-armen“ Produkten zu sprechen; stattdessen muss ein klarer Referenzwert angegeben werden, beispielsweise der Branchen-Durchschnitt oder die Emissionen eines Vorgängermodells, inklusive Quellenangabe. Die Bilanzgrenze (Scope 1-3) muss ebenfalls transparent dargelegt werden, um eine umfassende Bewertung zu ermöglichen.
Typische Formulierungen
- „CO₂-arme Produktion"
- „Besonders CO₂-arm hergestellt"
- „Unser Produkt ist CO₂-arm"
- „Reduzierte CO₂-Emissionen"
Erforderliche Nachweise
- Branchen-Benchmark mit klarer Quelle (z.B. IFEU, Öko-Institut)
- Lebenszyklusanalyse (LCA) nach ISO 14067
- Scope 1-3 Bilanzierung der CO₂-Emissionen
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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