„Vorab-Verifizierung“
Was bedeutet das?
Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft die Anforderungen an die Substantiierung von Umweltbehauptungen. Artikel 3 der Richtlinie fordert, dass Unternehmen Belege für ihre Aussagen vorlegen können. Das deutsche UWG (§ 5 Abs. 1) verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, was auch unbewiesene Umweltwerbung umfasst. Eine Vorab-Verifizierung durch eine unabhängige, akkreditierte Stelle (z.B. nach ISO 14065) ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, reduziert jedoch das Risiko von Abmahnungen und trägt zur Glaubwürdigkeit bei. ISO 17029 bezieht sich auf die Kompetenz von Personen, die Konformitätsbewertungen durchführen, ist aber nicht direkt für die Verifizierung von Umweltaussagen relevant.
Typische Formulierungen
- „CO2-Fußabdruck durch DAkkS-akkreditierte Stelle nach ISO 14065 geprüft"
- „Nachhaltigkeitsbericht durch unabhängigen Auditor verifiziert"
- „Umweltproduktdeklaration (EPD) nach ISO 14025"
Erforderliche Nachweise
- ISO 14065 Akkreditierung
- ISO 14025 EPD-Zertifizierung
- DAkkS-Akkreditierung der Verifizierungsstelle
Rechtliche Einordnung
Standard bzw. Nachweismethode — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein anerkannter Standard, ein Zertifizierungssystem oder eine Nachweismethode — KEIN Verbotstatbestand. Die Nennung ist zulässig und kann der Substanziierung dienen; problematisch wird erst eine unzutreffende Darstellung von Geltungsbereich, Prüftiefe oder Ergebnis.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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