„Wasserneutral“
UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Der Begriff „wasserneutral" suggeriert, dass ein Unternehmen oder Produkt keinen Netto-Wasserverbrauch verursacht. Nach der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) und dem deutschen österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine solche pauschale Behauptung ohne konkrete Substantiierung irreführend. Zwar gibt es kein direktes Verbot wie bei „klimaneutral“, jedoch verschärft EmpCo die Anforderungen an die Nachweispflicht. Unternehmen müssen nachweisen, dass sie ihren Wasserverbrauch messbar reduziert haben und die verbleibende Menge durch transparente Wiederauffüllungsprojekte in Regionen mit Wasserknappheit kompensieren. Eine reine Kompensation ohne Reduktion ist rechtlich riskant und kann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen.
Typische Formulierungen
- „Wasserneutrales Produkt"
- „Water Positive"
- „Wir gleichen unseren Wasserverbrauch aus"
Erforderliche Nachweise
- Alliance for Water Stewardship (AWS Standard)
- CDP Water Disclosure
- ISO 14064-1 Verifikation (für Wassermengen)
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Aussage betrifft Wasser, nicht Treibhausgase — Anhang I Nr. 4c ist daher NICHT einschlägig.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Konkrete, überprüfbare Angaben zu Bilanzgrenze, Einzugsgebiet und Methode können die Aussage tragen.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Dieser Eintrag ist fachlich freizugeben, bevor er als abschließende Einordnung verwendet wird.
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