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Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

„Biologisch abbaubar“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (ab 27.09.2026) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

Der Begriff „biologisch abbaubar“ ist eine generische Umweltbehauptung, die ab dem 27.09.2026 gemäß EmpCo-Richtlinie (Anhang I Nr. 4a UCPD) ohne konkreten Nachweis unzulässig ist. Es ist entscheidend anzugeben, *unter welchen Bedingungen* die Abbaubarkeit stattfindet (z.B. im Boden, im Wasser oder unter industriellen Bedingungen) und innerhalb *welchen Zeitraums*. Die Abbaubarkeit in einem Gartenkompost unterscheidet sich erheblich von der in einer industriellen Anlage. Eine Abgrenzung zu „kompostierbar“ ist wichtig, da letzteres spezifische Anforderungen an die Kompostierungsprozesse stellt. Die bloße Behauptung „biologisch abbaubar“ ohne diese Konkretisierung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.