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Produktbezogene Umweltaussage

„Biologisch“

Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 (ökologische/biologische Produktion) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Bedeutung

„Biologisch" hat zwei sehr verschiedene Bedeutungsebenen. Bei Lebensmitteln und anderen Agrarerzeugnissen ist der Begriff unionsrechtlich besetzt: Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 behält die Bezeichnungen „biologisch" und „ökologisch" samt ihren Ableitungen und Verkleinerungsformen — auch „Bio-" und „Öko-" — Erzeugnissen vor, die der Verordnung entsprechen. Wer sie dort verwendet, unterliegt dem Kontrollsystem der Verordnung; sichtbar wird das über die Codenummer der zuständigen Öko-Kontrollstelle und bei vorverpackten Lebensmitteln über das EU-Bio-Logo mit Herkunftsangabe nach Art. 32 und 33. Für diesen Anwendungsbereich ist die Aussage damit prüfbar: Sie behauptet die Einhaltung eines definierten Produktionsstandards, und genau diese Einhaltung lässt sich anhand von Zertifikat und Kontrollstellen-Code nachvollziehen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Öko-Verordnung — etwa bei Reinigungsmitteln, Kosmetik oder als Beschreibung von Wirkweisen („biologische Reinigungskraft") — fehlt eine definierende Norm. Dort gilt der allgemeine Irreführungsmaßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage im konkreten Umfeld verstehen und ob dieses Verständnis mit den tatsächlichen Eigenschaften übereinstimmt. Je nach Aufmachung kann „biologisch" dabei als Umweltaussage wahrgenommen werden; wird der Eindruck einer Umwelteigenschaft erweckt, ohne dass sie sich auf demselben Medium klar spezifizieren und belegen lässt, kommen ab dem 27.09.2026 zusätzlich die Tatbestände zu allgemeinen Umweltaussagen in Anhang I Nr. 4a und 4b der Richtlinie (EU) 2024/825 in Betracht, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Von zwei benachbarten Aussagen ist der Begriff zu trennen. „Biologisch abbaubar" betrifft nicht die Erzeugung, sondern das Verhalten eines Materials am Lebensende und folgt eigenen Prüfnormen — die beiden Aussagen belegen einander nicht. Und die Öko-Verordnung erfasst ausdrücklich auch tierische Erzeugnisse; aus „biologisch" folgt deshalb nichts über die Abwesenheit tierischer Bestandteile, wie sie „vegan" behauptet.

Prüfbar wird die Angabe über die Bezugsgröße: für welches Erzeugnis und welchen Produktionsschritt sie gilt, ob sie sich auf die Erzeugung nach der Verordnung (EU) 2018/848, auf einen Faseranteil nach einem Textilstandard oder auf eine sonst definierte Eigenschaft bezieht — und welches Zertifikat oder welche Dokumentation genau diese Bezugsgröße abdeckt.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.