„Energieeffizient“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), EU 2017/1369 (Rahmenverordnung) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „energieeffizient“ ist eine generische Umweltbehauptung, die ab dem 27.09.2026 gemäß der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und Anhang I Nr. 4a UCPD nicht ohne konkrete Belege verwendet werden darf. Verbraucher erwarten nachvollziehbare Informationen über die Energieeffizienz eines Produkts. Dies bedeutet, dass stets die entsprechende Energieeffizienzklasse gemäß der EU 2017/1369 (Rahmenverordnung) oder der jeweiligen produktspezifischen Verordnung (z.B. EU 2019/2018 für Kühlschränke) angegeben werden muss. Alternativ kann der konkrete Energieverbrauch in kWh pro Jahr oder pro 1000 Betriebsstunden genannt werden. Fehlt diese Substantiierung, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.
Typische Formulierungen
- „Energieeffiziente Geräte"
- „Energiesparende Technologie"
- „Reduziert den Energieverbrauch"
Erforderliche Nachweise
- EU-Energielabel-Klasse (z.B. A+++, G)
- Konkreter Energieverbrauch (kWh/Jahr oder kWh/1000h)
- Produktspezifische EU-Verordnung (z.B. EU 2019/2018 für Kühlschränke)
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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