„ESG-konform“
Anhang I Nr. 4a UCPD (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Der Begriff „ESG-konform“ ist ohne konkrete Substantiierung eine generische Umweltbehauptung, die nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. Anhang I Nr. 4a UCPD (EU 2024/825) irreführend sein kann. Verbraucher erwarten durch eine solche Behauptung nachvollziehbare Informationen über die ökologischen und sozialen Auswirkungen des Produkts oder Unternehmens. Zulässig ist die Verwendung des Begriffs nur in Verbindung mit anerkannten ESG-Ratings (z.B. MSCI, Sustainalytics) oder der SFDR-Klassifizierung (Art. 8 oder 9) mit Angabe des Anteils nachhaltiger Investitionen. Die bloße Behauptung der ESG-Konformität ohne Nachweis stellt eine vorenthaltene Information gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar und kann zu Abmahnungen führen.
Typische Formulierungen
- „ESG-konformer Fonds"
- „ESG-integriertes Investment"
- „Wir legen Wert auf ESG-Kriterien"
Erforderliche Nachweise
- MSCI ESG Rating (mit konkretem Rating und Datum)
- Sustainalytics ESG Risk Rating (mit konkretem Rating und Datum)
- SFDR-Klassifizierung Art. 8 oder 9 (mit Angabe des Anteils nachhaltiger Investitionen)
- EU-Taxonomie-Konformitätsbericht gem. Art. 8 Taxonomie-VO
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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