„EU-Taxonomie“
Was bedeutet das?
Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 definiert ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten und schafft einen Rahmen für die Klassifizierung von Finanzprodukten. Insbesondere Artikel 8 und 9 der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, VO 2019/2088) verpflichten Fonds, den Anteil der EU-Taxonomie-konformen Investitionen offenzulegen. Ohne diese konkrete Angabe ist die Behauptung „EU-Taxonomie-konform“ oder „grüner Fonds“ nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführend, da sie keine verifizierbare Information liefert und somit gegen die verschärften Regeln der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verstößt. Eine fehlende Substantiierung stellt eine vorenthaltene Information gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.
Typische Formulierungen
- „EU-Taxonomie-konform"
- „Grüner Fonds nach EU-Taxonomie"
- „Investition gemäß EU-Taxonomie"
Erforderliche Nachweise
- Pre-Contractual Disclosure
- Annual Report mit Taxonomie-Quote
- PAI-Indikatoren (Principal Adverse Impacts)
Rechtliche Einordnung
Rechtsakt bzw. Regulierungsrahmen — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein Rechtsakt oder Regulierungsrahmen — KEIN Verbotstatbestand. Der Eintrag erklärt die Vorschrift und ihren Anwendungsbereich; Konformitätsaussagen sind gesondert zu belegen.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Rechtsakt wird mit zutreffendem Status und Anwendungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist zulässig.
- Aussagen zur eigenen Konformität sind eigenständig nachzuweisen.
- Rechtsraum
- EU
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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