„Right to Repair“
Was bedeutet das?
Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, in Kraft seit dem 23.10.2024, setzt das „Right to Repair" um und verpflichtet Hersteller, Ersatzteile und Reparaturanleitungen für bestimmte Produktgruppen (z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Fernseher) für einen Zeitraum von 7 bis 10 Jahren vorzuhalten. Die Behauptung „reparierbar" ist ohne konkrete Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführend und bedarf der Substantiierung. Wer das Recht auf Reparatur bewirbt, muss transparent darlegen, wie er die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Der französische „Indice de Réparabilité" dient als Beispiel für eine mögliche Kennzeichnung, ist aber nicht zwingend.
Typische Formulierungen
- „Reparierbar und langlebig"
- „Wir unterstützen das Recht auf Reparatur"
Erforderliche Nachweise
- Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781
- Indice de Réparabilité (Frankreich)
Rechtliche Einordnung
Rechtsakt bzw. Regulierungsrahmen — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein Rechtsakt oder Regulierungsrahmen — KEIN Verbotstatbestand. Der Eintrag erklärt die Vorschrift und ihren Anwendungsbereich; Konformitätsaussagen sind gesondert zu belegen.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Rechtsakt wird mit zutreffendem Status und Anwendungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist zulässig.
- Aussagen zur eigenen Konformität sind eigenständig nachzuweisen.
- Rechtsraum
- EU
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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