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Alle Umweltaussagen
Rechtsrahmen

„CSRD“

Bedeutung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464, kurz CSRD, ändert die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und verpflichtet erfasste Unternehmen, eine Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Lageberichts zu veröffentlichen. Inhaltlich ausgefüllt wird die Pflicht durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), erlassen als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772; für Klimaangaben ist der Standard ESRS E1 einschlägig. Wer wann erstmals berichten muss, war seit Erlass in Bewegung: Die Richtlinie (EU) 2025/794 hat die Erstanwendung für spätere Unternehmenswellen verschoben, und weitere Anpassungen des Rahmens wurden auf Unionsebene beraten, maßgeblich ist der jeweils im Amtsblatt veröffentlichte Stand der Rechtsakte.

Für die Werbung ist die Trennlinie wichtiger als die Details der Berichtspflicht: Die CSRD regelt die Berichterstattung gegenüber dem Kapitalmarkt und der Öffentlichkeit, nicht die Zulässigkeit von Werbeaussagen. Ein testierter Bericht macht eine Werbeaussage weder entbehrlich noch trägt er sie automatisch, Maßstab für Aussagen gegenüber Verbrauchern bleiben § 5 und österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und ab dem 27.09.2026 die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 erweiterte Schwarze Liste, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Umgekehrt wandern Berichtsinhalte in der Praxis in die Unternehmenskommunikation; wird aus dem Bericht eine zugespitzte Aussage („auf Kurs zur Klimaneutralität"), gelten dafür die Maßstäbe der jeweiligen Aussage, nicht die des Berichts.

Als Substantiierungsquelle ist der Bericht dennoch relevant: ESRS-E1-Datenpunkte dokumentieren Methodik, Bezugsjahr und Bilanzgrenzen von Emissionsangaben und können konkrete, zutreffend wiedergegebene Zahlenaussagen stützen. Die Formel „CSRD-konform" als Werbeaussage ist demgegenüber ein eigener Begriff mit eigenen Fragen, von der Bezugsgröße bis zum Prüfungsumfang, und wird gesondert erläutert.

Prüfbar wird eine Berichtsbezugnahme über drei Punkte: ob das Unternehmen tatsächlich zum erfassten Kreis gehört, wo die zitierte Angabe im veröffentlichten Bericht steht und ob die Werbeaussage die Berichtsangabe unverkürzt wiedergibt.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Rechtsrahmen, Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag beschreibt einen Rechtsakt oder Regelungsrahmen und ist selbst keine Werbeaussage. Anwendungsbereich und Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtstext in seiner geltenden Fassung.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Der Rechtsakt wird mit zutreffendem Status und Anwendungsbereich benannt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand, die Nennung ist zulässig.
  • Aussagen zur eigenen Konformität sind eigenständig nachzuweisen.
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.