„GHG Protocol“
Was bedeutet das?
Das GHG Protocol (Greenhouse Gas Protocol) ist ein international anerkannter Standard zur Berechnung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 und 3). Ab 27.09.2026 ist die Anwendung des GHG Protocol unerlässlich, um substantiierte Umweltbehauptungen gemäß der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und dem österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu rechtfertigen. Ohne eine transparente und nachvollziehbare CO₂-Bilanz auf Basis des GHG Protocol sind generische Aussagen wie „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“ als irreführend einzustufen und können zu Abmahnungen führen. Die Verwendung des GHG Protocol schafft die notwendige Grundlage für eine verlässliche Kommunikation von Klimaschutzmaßnahmen.
Typische Formulierungen
- „Unsere Lieferkette ist GHG Protocol-konform"
- „Wir erstellen unsere CO₂-Bilanz nach GHG Protocol"
- „GHG Protocol-Bilanz als Basis für unsere SBTi-Ziele"
Erforderliche Nachweise
- GHG-Protocol-konforme Bilanz (Scope 1, 2, 3)
- Verifikation nach ISO 14064-3
- Offenlegung der Berechnungsmethodik
Rechtliche Einordnung
Standard bzw. Nachweismethode — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein anerkannter Standard, ein Zertifizierungssystem oder eine Nachweismethode — KEIN Verbotstatbestand. Die Nennung ist zulässig und kann der Substanziierung dienen; problematisch wird erst eine unzutreffende Darstellung von Geltungsbereich, Prüftiefe oder Ergebnis.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

