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Alle verbotenen Begriffe
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff

„Zero Waste“

Was bedeutet das?

„Zero Waste" ist eine irreführende Behauptung, wenn sie nicht durch einen anerkannten Standard belegt wird. Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) führt in Anhang I Nr. 4a der UCPD ein generisches Verbot von unbegründeten Umweltbehauptungen ein. Da „Zero Waste" keine allgemein anerkannte Definition hat, ist eine Substantiierung unerlässlich. Das österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Abs. 1 fordert, dass geschäftliche Handlungen nicht geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen. Die TRUE Zero Waste Certification (GBCI) ist ein etablierter Standard, der eine umfassende Abfallbewertung und -reduktion erfordert. Alternativ muss die konkrete Abfallquote des Unternehmens transparent offengelegt werden, um die Behauptung zu untermauern.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
Rechtsraum
keine
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.